Vorraussetzungen zum  Waffenerwerb

 

Eigene Waffen und Munition sind wichtig für Sportschützen. Um Waffen und Munition in Deutschland legal zu besitzen, ist eine Waffenbesitzkarte (kurz: „WBK“) erforderlich. Erfüllt man die rechtlichen Vorrausetzungen, kann jeder Bürger eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen. Im Linkbereich finden Sie alle notwendigen Antragsformulare, die Sie zum Erwerb und Nutzen von Waffen im Land Brandenburg brauchen. Im Folgenden bieten wir einen Überblick über die rechtliche Situation in Deutschland.

 

 

Waffenbesitz in Deutschland

 

Als Inhaber einer WBK darf man Waffen und Munition erwerben, besitzen und auf zugelassenen Schießständen damit schießen. Waffen und Munition dürfen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu Hause aufbewahrt und transportiert werden. Eine Waffenbesitzkarte ist nicht zu verwechseln mit einem Waffenschein. Ein Waffenschein berechtigt zum Führen einer Waffe, das heißt die Waffe darf schussbereit in der Öffentlichkeit mit sich getragen werden. Besitzer einer Waffenbesitzkarte dürfen die Waffe außerhalb des Schießstandes oder ihrer Wohnung nur ungeladen und in einem abgeschlossenen Behältnis transportieren.

 

 

Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)

  • Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als „regelmäßig“ wird in der Praxis vieler Behörden eine in der Regel 18-malige schießsportliche Betätigung im Jahr gefordert.
  • Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt für bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.
  • Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt.
    Voraussetzung für die Überschreitung dieses "Regelkontingents" ist die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen.
  • Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.

 

Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.

 

Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft, danach kann die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüfen. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden mindestens alle 3 Jahre überprüft.
Diese Überprüfung kann grundsätzlich gebührenpflichtig sein.

 

Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, lässt sich ein Antrag bei der örtlichen Behörde stellen auf die Erteilung einer grünen und / oder gelben WBK.

 

 

 

Waffenerwerb mit gelber und grüner WBK

 

Für den Erwerb einer Waffe (ggf. mit Erlaubnis zum Munitionserwerb) auf die grüne WBK ist ein Voreintrag durch das zuständige Amt erforderlich.. Jede Waffe wird in die WBK eingetragen, unter anderem werden hier Modellbezeichnung, Seriennummer und Verkäufer vermerkt. Innerhalb von 6 Monaten dürfen durch Sportschützen maximal zwei Waffen erworben werden. Jäger dürfen ohne zeitliche Einschränkungen Waffen erwerben. Sportschützen erhalten i.d.R. 2 Kurzwaffen und 3 halbautomatische Langwaffen für die grüne WBK bewilligt. Ausnahmen werden teilweise bei Schützen mit regelmäßiger Wettkampfteilnahme gemacht. Jäger erhalten i.d.R. 10 Langwaffen und 2 Kurzwaffen genehmigt.

 

Mit der Gelben Waffenbesitzkarte können Sportschützen bestimmte Schusswaffen und die dazugehörige Munition erwerben. Der Erwerb einer Waffe muss innerhalb von 14 Tagen angezeigt werden

 

Folgende Waffen können auf eine gelbe WBK eingetragen werden:

 

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und (oder) gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

 

Sie dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.

 

 

 

Waffensachkunde für Sportschützen

 

Neben einer Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Schießsportverbands muss für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte die Waffensachkunde nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden muss. Hierbei wird neben fachlichen Wissen zu Waffen, Munition und Sicherheit auch die Bereiche Notwehr, Notstand und der Inhalt des Waffengesetzes abgefragt.

 

Abgelegt werden kann die Waffensachkunde bei einem staatlichen anerkannten Gutachter oder sonstigen staatlich zertifizierten Stellen. Zur Vorbereitung werden spezielle Kurse angeboten. Außerdem gibt es Fachbücher zur Vorbereitung auf die Prüfung. Die Waffensachkundeprüfung muss für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte erworben werden, ist dann jedoch das gesamte Leben lang gültig.

 

 

Unangemeldete Kontrollen

 

Eine sicherlich umstrittene Maßnahme der Änderungen des Waffengesetzes sind die unangemeldeten Kontrollen. Hierbei werden verdachtsunabhängig Kontrollen durchgeführt, ob die Aufbewahrung der Waffen den gesetzlichen Regelungen entspricht. Neben dem Aufbewahrungsort (in der Regel ein Tresor oder ein Waffenraum) kann auch überprüft werden, ob alle angemeldeten Waffen vorhanden sind. Ebenso kann im Rahmen einer Kontrolle geprüft werden, ob genehmigte Munition gelagert wird. Sollten sich Ihre Waffen beim Büchsenmacher oder einer anderen berechtigten Person befinden, sollten Sie hierüber einen schriftlichen Nachweis erbringen können. Des Weiteren sollten nur Sie Kenntnis über den Aufbewahrungsort des Schlüssels für den Waffenschrank haben. Es ist bei Kontrollen vorgekommen, dass der Berechtigte nicht zu Hause war und der freundliche Kontrolleur die Partnerin gefragt hatte, ob sie nicht mal den Schrank aufschließen kann. Als sie der Bitte nachkam, war das Thema Waffenbesitz erledigt.

 

Das einmalige Ablehnen einer Kontrolle (z. B. aus terminlichen Gründen) darf in der Regel nicht zum Verlust der Zuverlässigkeit führen. Bei einer Kontrolle muss lediglich die ordnungsgemäße Lagerung der Waffe nachgewiesen werden. Dies bedeutet nicht, dass Zutritt zu anderen Räumlichkeiten gewährt werden muss. Bei den verdachtsunabhängigen Kontrollen handelt es sich nicht um eine Durchsuchung. Es steht dem Kontrollierten frei, die Personalien der Kontrolleure zu erheben und zu protokollieren, sowie einen Zeugen hinzuzuziehen. Ein Protokoll kann angefertigt werden und den Kontrolleuren zur Unterschrift vorgelegt werden.

 

 

Unsere Empfehlung
Seien Sie freundlich, gewähren Sie den Kontrolleuren die Möglichkeit Ihre ordnungsgemäße Lagerung zu prüfen. Verantwortungsbewusste Besitzer von legalen Schusswaffen haben durch die Überprüfung nichts zu befürchten. Es ist davon auszugehen, dass die Kontrolle durch die Mitarbeiter der zuständigen Stelle protokolliert wird und das Protokoll der eigenen Akte hinzugefügt wird. Alleine schon deswegen sollte auf ein freundliches Auftreten geachtet werden.

 

 

 

Nachweis Waffensachkunde nach §7 WaffG

Gelbe WBK, Vorderseite

Gelbe WBK, Rückseite

Grüne WBK, Vorderseite

Grüne WBK, Rückseite

Aufbewahrung von Waffen und Munition

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Die Übersicht zeigt verschiedene Kombinationsmöglichkeiten der Aufbewahrung von Waffen und Munition in Bezug zum jeweiligen Widerstandsgrad der Waffenschränke für den privaten Bereich und für nicht bewohnte Schützenhäuser.
DSB_Poster_Waffenaufbewahrung.pdf
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